Satzung

Satzung der Norddeutschen Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe in der Fassung des Beschlusses der Mitgliederversammlung vom 15. Mai 1993 und 13. Juni 1998.

1. Name, Sitz und Zweck der Gesellschaft

Die Gesellschaft, ein nicht eingetragener Verein, trägt den Namen "Norddeutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe". Sitz der Gesellschaft ist Hamburg. Die Gesellschaft stellt eine Vereinigung von Ärztinnen und Ärzten sowie anderen Naturwissenschaftlern dar, die an Gynäkologie und Geburtshilfe interessiert sind.
Die Zwecke der Gesellschaft sind

1. die Abhaltung wissenschaftlicher Tagungen
2. die Förderung der öffentlichen Gesundheitspflege
3. die Förderung der Berufsbildung auf dem Gebiet der Gynäkologie und Geburtshilfe.

2. Gemeinnützigkeit

Entsprechend ihrem dem allgemeinen Wohl dienenden Zweck verfolgt die Gesellschaft ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke und schließt jeden persönlichen Gewinn aus. Vorstand und Mitglieder, die mit der Wahrnehmung von Aufgaben der Gesellschaft betraut werden, üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Niemand darf durch Verwaltungsaufgaben, die dem Zweck fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hoheVergütung, begünstigt werden.

3. Mitgliedschaft

Mitglied der Gesellschaft kann jede Ärztin oder jeder Arzt bzw. Naturwissenschaftler werden, die sich für Gynäkologie und Geburtshilfe interessieren. Das Aufnahmegesuch ist unter Nennung zweier Mitglieder als Paten über den Ersten Schriftführer an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Mitgliederversammlung. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt, Streichung oder Ausschließung desMitgliedes. Der Austritt eines Mitgliedes kann durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Ersten Schriftführer jederzeit erfolgen, eine Rückerstattung gezahlter Beiträge findet nicht statt.
Ein Mitglied, welches mit der Entrichtung der Beitragszahlung zwei Jahre im Rückstand bleibt, wird vom Schatzmeister schriftlich unter der letztbekannten Anschrift darauf aufmerksam gemacht, daß es gestrichen werden muß, wenn nicht innerhalb einer angemessenen zu bestimmenden Frist die Beiträge gezahlt werden. Nach fruchtlosem Fristablauf erfolgt die Streichung. Der Ausschluß eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhören des betreffenden Mitgliedes beschlossen werden, wenn es sich der Mitgliedschaft als unwürdig erweist. Der Ausschlußbescheid wird durch eingeschriebenen Brief übermittelt. Gegen den Ausschluß ist die Beschwerde zulässig, welche innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschlußbescheides schriftlich bei dein Vorstand anzubringen ist. Über die Beschwerde wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit entschieden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist unanfechtbar.

4. Ehrenmitgliedschaft

Auf Vorschlag des Vorstandes können von der Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernannt werden.

5. Organe der Gesellschaft

sind:

1. der Vorstand
2. die Mitgliederversammlung
6. Der Vorstand
der Gesellschaft besteht aus:

1. dem Ersten Vorsitzenden,
2. dem stellvertretenden Vorsitzenden,
3. dem Ersten Schriftführer,
4. dem Zweiten Schriftführer,
5. dem Schatzmeister.

Die Wahl des Vorstandes erfolgt durch die Mitglieder in der Mitgliederversammlung des Jahres für das folgende Jahr.

Die Amtsführung des neu gewählten Vorstandes erstreckt sich jeweils auf ein Kalenderjahr.  Jedes Vorstandsmitglied ist wiederwählbar.

Der Erste Vorsitzende vertritt die Gesellschaft nach außen, beruft Versammlungen ein und leitet sie und bestimmt deren Tagesordnung. Stellvertreter des Ersten Vorsitzenden ist der stellvertretende Vorsitzende. Er rückt nach Ablauf der Amtsdiener des Ersten Vorsitzenden ohne nochmalige Wahl in das Amt des Ersten Vorsitzenden ein.

Der Erste Schriftführer führt die Geschäfte der Gesellschaft nach Weisung des Vorsitzenden und protokolliert die Verhandlungen der Vorstandssitzungen sowie der Mitgliederversammlungen. Der Zweite Schriftführer unterstützt den Vorsitzenden bei der Organisation der wissenschaftlichen Tagungen der Gesellschaft und besorgt deren Veröffentlichung. Er wird vom stellvertretenden Vorsitzenden für das folgende Jahr, in dem dieser das Amt des Ersten Vorsitzenden bekleidet, bestimmt und durch Wahl bestätigt. Der Schatzmeister verwaltet das Vermögen der Gesellschaft, er besorgt die Vereinnahmung der Beiträge und berichtet der Mitgliederversammlung über den Stand der Vermögenslage nach vorheriger Prüfung der Abrechnung durch den steuerlichen Berater der Gesellschaft. Die Begründung von Verbindlichkeiten der Gesellschaft bedarf der vorherigen Zustimmung des Schatzmeisters.

7. Die Mitgliederversammlung

findet anläßlich der wissenschaftlichen Tagungen der Gesellschaft statt; die Einladung dazu hat mindestens zwei Wochen zuvor schriftlich zu erfolgen. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für folgende Angelegenheiten:

– Wahl des Vorstandes
– Aufnahme neuer Mitglieder
– Festsetzung des Jahresbeitrages
– Rechenschaftslegung und Berichterstattung durch den Schatzmeister und 1.Vorsitzenden
– Ernennung von Ehrenmitgliedern
– Verleihung des Staude-Pfannenstiel-Preises

Zu den Aufgaben der Mitglieder gehören ferner:

– Entscheidung über Anträge, die die Gesellschaft betreffen und dem Vorstand vier Wochen vor der Versammlung eingereicht werden müssen,
– Beschlußfassung über Verwendung der Geldmittel,
– Entlastung des Vorstandes.

Wahlen und Entscheidungen über Anträge werden in offener - auf Antrag mindestens eines Mitgliedes geheimer Abstimmung - durch einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen getroffen. Bei der Wahl von Vorstandsmitgliedern entscheidet bei Stimmengleichheit das Los. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder.

8. Finanzielles

Die Mitglieder haben den festgesetzten Beitrag zu zahlen. Die Höhe des Jahresbeitrages wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt; er wird vom Schatzmeister eingezogen. Ehrenmitglieder sind von der Leistung des Jahresbeitrages befreit.Über Erlaß, Ermäßigung oder Stundung von Beiträgen entscheidet der Vorstand.Das Rechnungsjahr läuft vom 1. Januar bis 31. Dezember.

9. Die Auflösung der Gesellschaft

kann nur in einer hierzu besonders einberufenen Versammlung bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte aller Mitglieder durch 3/4-Mehrheit beschlossen werden. Das Vermögen der Gesellschaft fällt bei ihrer Auflösung an die Deutsche Gesellschaft für Gynäkologie und Geburtshilfe, die es nur ausschließlich zu gemeinnützigen Zwecken verwenden darf.
Im Falle der Auflösung des Vereins erfolgt die Liquidation durch die zur Zeit der Auflösung amtierenden Vorstandsmitglieder. Ist zu dem Zeitpunkt kein Vorstandsmitglied mehr im Amt,wird der Liquidator vom letzten amtierenden Ersten Vorsitzenden bestimmt.